ETF Vorabpauschale: Sparplan und Thesaurierer betroffen – Trifft Steuer fiktive Gewinne auch bei Verlust? Was jetzt beim Sparplan beachten? Die Vorabpauschale für ETF-Sparer bleibt im Jahr 2026 ein relevantes Thema. Aufgrund eines weiterhin positiven Basiszinses wird für das Veranlagungsjahr 2025 erneut eine Steuer auf die fiktiven Erträge von thesaurierenden ETFs fällig. Im Gegensatz zu einem verbreiteten Missverständnis wird diese Steuer jedoch nicht bei reinen Kursverlusten erhoben. Die Berechnung folgt gesetzlichen Vorgaben, die einen Faktor von 0,7 und für Aktienfonds eine Teilfreistellung von 30% vorsehen.
Die Vorabpauschale wird in der Regel im Januar des Folgejahres fällig; depotführende Banken buchen den Steuerabzug automatisch vom Verrechnungskonto.
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Das Prinzip der Vorabpauschale: Steuern auf fiktive Erträge
Die Vorabpauschale ist eine Vorauszahlung auf die Kapitalertragsteuer für Fonds, die ihre Erträge thesaurieren (wiederanlegen). Sie soll eine steuerliche Gleichbehandlung mit ausschüttenden Fonds sicherstellen.
Die Berechnung basiert nicht auf dem tatsächlichen Kursgewinn, sondern auf einem fiktiven Basisertrag. Dieser wird aus dem Fondsvermögen zum Jahresanfang, dem offiziellen Basiszins und einem gesetzlichen Abschlag ermittelt. Für das Veranlagungsjahr 2025 beträgt der Basiszins 2,53%.
Entscheidend ist, dass die tatsächlich fällige Vorabpauschale auf den realisierten Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr gedeckelt ist. Hat der Fonds an Wert verloren, fällt keine Vorabpauschale an, unabhängig vom Basiszins.
Die korrekte Berechnung: Ein realistisches Beispiel
Die korrekte Berechnung berücksichtigt gesetzliche Abschläge. Für einen thesaurierenden Aktien-ETF mit einem Anlagewert von 50.000 Euro zum 1. Januar 2025 ergibt sich folgende Rechnung: Zuerst wird der Basisertrag ermittelt: 50.000 € × 2,53% (Basiszins 2025) × 0,7 (gesetzlicher Faktor) = 885,50 Euro. Für Aktienfonds gilt zudem eine steuerliche Teilfreistellung von 30%.
Die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage beträgt somit nur 70% von 885,50 €, also 619,85 Euro.
Auf diesen Betrag werden 25% Kapitalertragsteuer (154,96 €) plus 5,5% Solidaritätszuschlag (8,52 €) fällig, was eine Gesamtsteuerlast von etwa 163,48 Euro ergibt. Diese Summe wird vom Verrechnungskonto abgebucht und später beim Verkauf angerechnet.
Wer ist betroffen und welche Strategien helfen?
Betroffen sind in erster Linie Anleger, die thesaurierende ETFs in ihrem Depot halten. Besitzer ausschüttender ETFs sind meist nicht betroffen, da die Ausschüttungen den Basisertrag mindern. Die wichtigste Strategie für Privatanleger ist die vollständige Nutzung des Sparerpauschbetrags.
Jeder Anleger kann pro Jahr 1.000 Euro (2.000 Euro für Verheiratete) an Kapitalerträgen steuerfrei realisieren.
Anleger sollten unbedingt prüfen, ob ihr Freistellungsauftrag bei der Bank hoch genug ist, um die anfallende Vorabpauschale abzudecken. Andernfalls wird die Steuer unnötig abgeführt. Es ist ratsam, im Januar für ausreichend Geld auf dem Verrechnungskonto zu sorgen.
Langfristige Perspektive und Handlungsempfehlung
Langfristig betrachtet stellt die Vorabpauschale für Buy-and-Hold-Anleger keine fundamentale Bedrohung dar, da es sich um eine Steuervorauszahlung handelt. Die gezahlten Beträge werden bei einem späteren Verkauf der Anteile auf die dann fällige Kapitalertragsteuer angerechnet.
Dennoch unterstreicht ihre Wiederkehr die Bedeutung einer aktiven Steuerplanung im Portfolio. Die dringendsten Handlungsschritte für betroffene Anleger sind nun: Den Freistellungsauftrag überprüfen und anpassen, Liquidität auf dem Verrechnungskonto sicherstellen und verstehen, dass die Zahlung eine spätere Steuerlast mindert. Eine fundierte Information ist der beste Weg, unnötige Zahlungen zu vermeiden.
| Aspekt | Details & Korrekte Fakten für 2025/2026 |
|---|---|
| Basiszins 2025 | 2,53% (vom BMF am 10.01.2025 festgelegt) |
| Fälligkeit der Steuer | Automatischer Abzug durch die Depotbank im Januar 2026 (oft in den ersten Bankarbeitstagen oder gestaffelt im Monat). |
| Wichtigste Regel | Keine Vorabpauschale bei Kursverlusten des Fonds im Jahr |
| Korrekte Berechnung | Wert × Basiszins × 0,7; für Aktien-ETFs: 30% Teilfreistellung |
| Steuersatz | 25% Kapitalertragsteuer + 5,5% Soli (+ ggf. Kirchensteuer) |
| Gegensteuern | Sparerpauschbetrag voll nutzen (1.000 €/2.000 €) |
| Handlungsempfehlung | Freistellungsauftrag prüfen, Liquidität im Januar sicherstellen |
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Anlageberatung oder steuerliche Rechtsberatung dar. Die dargestellten Berechnungen sind vereinfachte Beispiele. Die tatsächliche steuerliche Behandlung kann im Einzelfall abweichen. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder einen qualifizierten Finanzexperten. Trotz sorgfältiger Zusammenstellung wird keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte übernommen.
Bsp. Grafik: ETF Vorabpauschale: Sparplan und Thesaurierer betroffen – Trifft Steuer fiktive Gewinne auch bei Verlust? (c) cc/BüniD


